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(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten die zwischen dem Besteller und der Wertpack GmbH, Kreuzäcker 19, 88214 Ravensburg, HRB 729584 (AG Ulm), Umsatzsteuer-Id. DE291263253, im folgenden Fa. Wertpack genannt, geltenden Geschäftsbedingungen. Die Geschäftsbedingungen der Fa. Wertpack gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Fa. Wertpack hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Das Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn die Fa. Wertpack in Kenntnis entgegenstehender oder von deren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführt. Im Einzelfall zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.
(2) Die Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Vertragsschluss mit Verbrauchern ist ausdrücklich ausgeschlossen.
(3) Die nachfolgenden Bedingungen gelten ebenso für alle künftigen Bestellungen zwischen dem Besteller und der Fa. Wertpack, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
(4) Änderungen der vorliegenden Geschäftsbedingungen werden dem Besteller schriftlich, per Telefax oder per E-Mail mitgeteilt und erfolgen lediglich aus triftigen Gründen bei Veränderungen der Gesetzeslage, der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Marktgegebenheiten. Widerspricht der Besteller den Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der entsprechenden Mitteilung, so gelten die Änderungen als durch diesen anerkannt. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird im Falle der Änderung der Geschäftsbedingungen gesondert hingewiesen.
(1) Erst die Bestellung einer Ware ist als bindendes Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren. Dies gilt auch, wenn dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen wurden. Das Angebot des Bestellers kann durch die Fa. Wertpack binnen drei Werktagen ab Bestelldatum durch schriftliche Auftragsbestätigung bzw. durch Zusendung der Ware angenommen werden. Sollte der Besteller binnen einer Frist von zwei Wochen ab Bestelldatum keine entsprechende Auftragsbestätigung oder keine Warenlieferung erhalten haben, so ist dieser nicht an die Bestellung gebunden und kann von dieser zurücktreten. Ggf. bereits erbrachte Leistungen werden unverzüglich zurückerstattet.
(2) Dekomaterialien, welche über die Produktbeschreibung hinausgehen, sind nicht im Preis inbegriffen.
(1) Alle Preise gelten ab Lager Ravensburg, Singen bzw. Ulm zzgl. Mehrwertsteuer, Entsorgungs-Lizenzgebühren, EWKFondsG-Gebühren, PPWR-EPR-Gebühren, Fracht und Verpackung. Der Mindestauftragswert liegt bei EUR 50,00 netto. Für Schneiden, Be- und Verarbeiten von Papieren und Kartons werden die entstehenden Kosten gesondert berechnet und individuell vereinbart.
(2) Preise in den Online-Blätterkatalogen sind Stichtagspreise der Katalogveröffentlichung. Aktuell gültige Preise finden Sie im Shop.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto bzw. 20 Tage netto, jeweils ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Skontoabzug ist nicht zulässig, so lange aus der Geschäftsverbindung ältere, fällige Rechnungen offenstehen.
(4) Der Besteller kann der Fa. Wertpack ein SEPA-Basislastschrift-Mandat/SEPA-Firmenlastschrift-Mandat erteilen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt sodann 8 Tage nach Rechnungsdatum mit einem Skonto von 2 % auf alle rabattfähigen Beträge. Die Frist für die Vorabankündigung (Prenotification) wird auf 5 Tage verkürzt. Der Besteller sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers, so lange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch die Fa. Wertpack verursacht wurde.
(5) Bei Neukunden erfolgen die ersten drei Bestellungen ausschließlich gegen Vorkasse. Der Fa. Wertpack steht es frei, im Einzelfall abweichende Regelungen zu Gunsten des Bestellers zu treffen.
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Lager“ vereinbart. Hier liegt auch der Erfüllungsort. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die Fa. Wertpack berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, so ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.
(3) Waren auf Abruf hat der Besteller binnen der individuell vereinbarten Fristen abzurufen und anzunehmen. Ruft der Besteller die Ware nicht fristgerecht ab, so gerät er nach Ablauf einer schriftlich gesetzten Nachfrist von 2 Wochen in Annahmeverzug.
(4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so ist die Fa. Wertpack berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
(5) Die Fa. Wertpack behält sich vo r , eine Teillieferung vorzunehmen, sofern dies für eine zügige Abwicklung vorteilhaft erscheint und die Teillieferung für den Besteller nicht ausnahmsweise unzumutbar ist. Durch Teillieferungen entstehende Mehrkosten werden dem Besteller nicht in Rechnung gestellt.
(6) Wie liefern und berechnen ausschließlich in die Länder Deutschland, Österreich, Luxemburg und die Schweiz zu folgenden Konditionen:
Versandkosten Deutsches Festland und Luxemburg
Für Bestellwerte bis 79,99 € netto berechnen wir Verpackungs- und Versandkosten von pauschal 9,90 € netto.
Ab Bestellwert 80,00 € netto bis 149,99 € netto berechnen wir Versandkosten von pauschal 4,90 € netto.
Ab Bestellwert 150,00 € netto liefern wir frei Haus.
Versandkosten Deutsche Inseln
Hiddensee: 18565
Nordfriesische Inseln: 25849, 25859, 25863, 25869, 25938, 25946, 25980, 25992, 25996–25999
Ostfriesische Inseln: 26465, 26474, 26486, 26548, 26571, 26579, 26757
Helgoland: 27498
Neuwerk: 27499
Chiemsee: 83256
Für die Zustellung in die PLZ - Gebiete berechnen wir für Bestellwerte bis 149,99 € netto pauschal Versandkosten von 25,90 € netto. Ab Bestellwert 150,00 € netto berechnen wir Versandkosten von 7,90 € netto je 50,00 € vollem Bestellwert.
Versandkosten Österreich
Für Bestellwerte bis 199,99 € netto berechnen wir Versandkosten von pauschal 13,50 € netto.
Ab Bestellwert 200,00 € netto liefern wir frei Haus.
Versandkosten Schweiz
Je 50,00 € vollem Bestellwert berechnen wir Versandkosten von pauschal 11,50 € sowie Zollabfertigungskosten von pauschal 33,00 € je Bestellung.
Wir liefern nicht an Packstationen. Es erfolgt keine Zustellung an Samstagen. Zwischenverkauf vorbehalten.
(7) Bei Lieferungen auf die Deutsche Inseln sowie in die Schweiz werden die Versandkonditionen auf Anfrage mitgeteilt. Bei durch den Besteller gewünschter Expresszustellung werden Porto und Verpackung nach jeweils gültigen Tarifen des Versenders zusätzlich berechnet.
(1) Die Fa. Wertpack führt über die in ihrem Eigentum stehenden Paletten, die zur Wiederverwendung dienen, für den Besteller ein Palettenkonto. Dieses gibt Auskunft über den Bestand an Paletten und dessen Veränderungen. Der Auftraggeber erhält auf Wunsch zur Abstimmung des Saldos einen Auszug des Palettenkontos. Die Aufzeichnungen im Konto werden aufgrund von Versandbelegen geführt. Der Besteller hat die jeweils empfangenen Paletten zu quittieren.
(2) Bei jeder Lieferung von palettierter Ware hat der Besteller der Fa. Wertpack Zug um Zug die gleiche Anzahl gleichwertiger Paletten zurückzugeben, welche der Besteller empfangen hat. Nicht getauschte oder beschädigt zurückgegebene Paletten werden mit dem Wiederbeschaffungspreis von der Fa. Wertpack dem Besteller in Rechnung gestellt.
(3) Mit Ausnahme von Paletten werden Transportverpackungen und alle sonstigen Verpackungen nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung auf eigene Kosten zu sorgen.
Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als der Anspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Fa. Wertpack anerkannt ist. Bei Mängeln der Lieferung ist die Fa. Wertpack dazu berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch dazu berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Im Übrigen kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausgeübt werden, soweit es sich um Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt.
(1) Die Fa. Wertpack behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur Erfüllung aller Forderungen aus dem maßgeblichen Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung durch den Besteller vor.
(2) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes im Voraus an die Fa. Wertpack ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Fa. Wertpack, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die Fa. Wertpack wird jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ihr gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
(1) Soweit die gelieferte Ware mangelhaft ist, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Das Recht der Fa. Wertpack, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen in der durch den Besteller gewählten Art oder insgesamt zu verweigern, bleibt unberührt. Schlägt die Mängelbeseitigung zweimal fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht. Gleiches gilt bei endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung. Im Falle der Mängelbeseitigung ist die Fa. Wertpack verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort, als den Erfüllungsort verbracht wurde. Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte ist jedoch, dass der Besteller alle nach § 377, § 381 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß erfüllt.
(2) Im Rahmen Ihrer Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ist der Besteller dazu verpflichtet, die Ware unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen und uns offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Frist von sieben Tage ab Erhalt der Ware, schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung aus. Dies gilt auch für später festgestellte, verdeckte Mängel ab Entdeckung. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht, ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
(3) Die Fa. Wertpack ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(4) Der Besteller hat der Fa. Wertpack die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller die mangelhafte Sache an die Fa. Wertpack nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
(5) Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von
(1) Als Beschaffenheit der Ware gelten nur diejenigen Merkmale als vereinbart, welche sich aus der Produktbeschreibung des Herstellers bzw. aus eigenen Angaben der Fa. Wertpack ergeben. Anderweitige, im Rahmen sonstiger Werbung oder öffentlicher Anpreisungen des Herstellers oder Dritter genannte Beschaffenheitsmerkmale gelten als nicht vereinbart.
(2) Insbesondere ist die Eignung der Ware für einen bestimmten Verwendungszweck nicht geschuldet, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Gleiches gilt für bestimmte physikalische oder chemische Eigenschaften der Ware und solcher Folgen, welche sich aus der Wanderung von Weichmachern, Farbstoffen, Bindemitteln und anderen Zusatzstoffen ergeben.
(3) Werden Ausfallmuster dem Besteller zur Prüfung übergeben, so ist nur Lieferung entsprechend dem Muster unter Berücksichtigung etwaiger nachträglicher, schriftlich zu fixierender, Änderungen geschuldet.
(4) Toleranzen: Gewichts- und Maßabweichungen bei Papieren bis zu +/- 10 % und bei Kunststofffolien bis zu +/- 20 % können nicht beanstandet werden. Bei Papier und Kunststoff sind Differenzen im Farbton bei Einfärbungen und Aufdruck gegenüber Abbildungen, Vorlagen und Mustern fabrikationstechnisch bedingt und können nicht beanstandet werden. Die Fa. Wertpack behält sich eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 30 % der bestellten Menge bei Berechnung der tatsächlichen Liefermenge vor.
Die Lieferung von Lagersorten erfolgt in der Regel sofort ab Lager. Im Übrigen werden Lieferzeiten individuell vereinbart. Bei Druck und Anfertigungsaufträgen beginnt die Lieferzeit frühestens mit dem Eingang der endgültigen Druck- bzw. Anfertigungsgenehmigung des Bestellers. Der Eintritt eines Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Besteller erforderlich.
Von der Fa. Wertpack hergestellt Klischee, Werkzeuge und andere Arbeitsmaterialien bleiben auch dann Eigentum der Fa. Wertpack, wenn die Herstellungskosten ganz oder teilweise vom Kunden bezahlt wurden. Die Fa. Wertpack ist zur Herausgabe dieser Gegenstände an den Kunden nicht verpflichtet. Klischees, Werkzeuge und andere Arbeitsmaterialien werden nach der Lieferung noch zwei Jahre aufbewahrt; danach können diese ohne weitere Verständigung des Kunden entsorgt werden. Sind Klischees, Werkzeuge und andere Arbeitsmaterialen übergeben worden, so darf der Kunde diese nicht ohne vorherige Zustimmung der Fa. Wertpack nutzen, vervielfältigen oder Dritten zugänglich machen. Er hat auf Verlangen der Fa. Wertpack diese Gegenstände zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten Die Verantwortung für die Beachtung von Schutz- und Urheberrechten an der bestellten Ausstattung unter Einschluss der Kennzeichnung mit Symbolen (z.B. Grüner Punkt, Umweltzeichen) trägt der Kunde, der die Fa. Wertpack von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter freistellt.
(1) Die Fa. Wertpack ist Lieferant von Verpackungsmaterialien im Sinne der Verordnung (EU) 2025/40 und somit Lieferant im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 Verordnung (EU) 2025/40. Auf schriftliche Aufforderung des Bestellers stellt der Lieferant die erforderlichen Unterlagen bereit, die der Besteller zur Erfüllung seiner Pflichten als Erzeuger benötigt. Der Umfang der bereitzustellenden Unterlagen bestimmt sich ausschließlich nach den Anforderungen der Art. 5 bis 12 Verordnung (EU) 2025/40; weitergehende Informations- oder Dokumentationspflichten des Lieferanten bestehen nicht. Im Zweifelsfall hat der Besteller die Erforderlichkeit der angeforderten Unterlagen nachzuweisen.
(2) Der Besteller hat den Lieferanten vor Abschluss des ersten Kaufvertrages schriftlich darüber zu informieren, falls und sofern er die Voraussetzungen eines Kleinstunternehmens im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG in der am 11. Februar 2025 geltenden Fassung erfüllt, d. h. ob er weniger als 10 Mitarbeiter (Jahresarbeitseinheiten) beschäftigt und sein Jahresumsatz sowie seine Jahresbilanzsumme jeweils 2 Mio. Euro nicht übersteigen.
(3) Fällt der Besteller unter die Voraussetzungen des Absatzes 2 und bezieht er Verpackungen oder verpackte Produkte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 Satz 1 Verordnung (EU) 2025/40 von der Fa. Wertpack, um sie unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr zu bringen, wird die Fa. Wertpack kraft Gesetzes als Erzeuger im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 lit. b Verordnung (EU) 2025/40 eingestuft, sofern der Besteller und die Fa. Wertpack im selben Mitgliedstaat sitzen. Mit der Übernahme der Erzeugereigenschaft ist keine automatische Übernahme der erweiterten Herstellerverantwortung verbunden.
(4) Der Besteller ist verpflichtet, der Fa. Wertpack unverzüglich schriftlich mitzuteilen, sobald die Voraussetzungen des Kleinstunternehmer-status entfallen oder sich seine unternehmerische Tätigkeit so ändert, dass eine andere Person als Erzeuger in Betracht kommt.
(5) Erteilt der Besteller die Mitteilung nach den Absätzen 2 bis 4 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, trägt er die Erzeuger-Rolle und sämtliche damit verbundenen Pflichten gemäß Art. 15 Verordnung (EU) 2025/40 selbst. Der Lieferant ist in diesem Fall nicht verpflichtet, Konformitätsbewertungen durchzuführen, technische Dokumentation zu erstellen oder Kennzeichnungsanforderungen als Erzeuger zu erfüllen.
(6) Stellen sich vom Besteller erteilte Informationen zu seinem Kleinstunternehmerstatus nachträglich als unzutreffend heraus, stellt der Besteller die Fa. Wertpack von sämtlichen Ansprüchen Dritter sowie behördlichen Maßnahmen frei, die aus der fehlerhaften Angabe resultieren.
(1) Soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die Fa. Wertpack bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haftet die Fa. Wertpack – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet sie nur
(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde. Das gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn die Fa. Wertpack die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
(5) Sofern und soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Fa. Wertpack.
(1) Die Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der Fa. Wertpack.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so bleiben die übrigen Bestimmungen bestehen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige Regelung zu ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.
Stand: 10.07.2026
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